Impressum

Fit´n Fun - Zentrum für Fitness und Reha e.V.

Rosa-Luxemburg-Str. 25

17192 Waren (Müritz)

 

Kontakt

Telefon: +49 3991/665370

 

 

Vertretung

Christian Bucholz 1. Vorsitzender

 

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und wie wir damit umgehen, finden Sie im Bereich Datenschutz.

 

 

 

 

 

 

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Registereintrag

Eintragung im Vereinsregister

Registergericht: Amtsgericht Waren (Müritz)

Registernummer: VR609

 

Bilder und Texte

Fit'n Fun - Zentrum für Fitness und Reha e.V.

 

Satzung vom 21.10.2015

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)       Der Verein führt den Namen „Fit ´n Fun - Zentrum für Fitness und Reha mit Freude e.V.“.

(2)       Der Sitz des Vereins ist in Waren. Die Postanschrift lautet:

           Fit ´n Fun - Zentrum für Fitness und Reha mit Freude e.V.

           Rosa-Luxemburg-Straße 25

           17192 Waren

 

(3)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)      Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e.V. führen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)       Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden, von Kunst und Kultur, die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.

           Die Gesundheit und das Wohlbefinden sowie das kulturelle Niveau der Bevölkerung soll durch Konzepte erhalten, gefördert und verbessert werden. Der Mensch wird dahingehend unterstützt, sein Leben durch geeignete Maßnahmen, wie die des Sportes, gesund, produktiv, kreativ, spirituell und umweltgerecht zu gestalten, um damit ein zufriedenes Leben führen zu können.

 

(2)      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

          (a) Organisation und Durchführung fachübergreifender Veranstaltungen auf         den Gebieten des Sportes, Heilkunde, Gesundheitsprophylaxe, , Bildung,     Kultur und Geschichte.

                Um das geistig- kulturelle Niveau der Menschen zu fördern, werden               folgende Maßnahmen organisiert:

 

             - Förderung im emotionalen Bereich:

Autogenes Training um Stress abzubauen im hektischen Alltag, Ängste überwinden, Depressionen vorbeugen. Körperliche Erstarkung und Gesundung durch sportliche Aktivitäten.

Damit verbunden sind auch regelmäßige Gespräche in Gesprächsgruppen.

Persönlichkeitstraining für neues Selbstbewusstsein als Basis für privaten und beruflichen Erfolg.

 

 

 

             - Förderung im sozialen Bereich:

Gemeinsames Training, gemeinsame Aktivitäten im Außenbereich

Kommunikations- und Bewerbungstraining für schlagfertige und sichere Argumentationen, Techniken für erfolgreiche Gesprächsführungen kennenlernen, aber auch zum Training für zwischenmenschliche Beziehungen

             - Förderung im kognitiven Bereich:

Erarbeitung von Übungsabläufen.

Literaturabende, Vorträge zu den unterschiedlichen Themen….

 

           (b) Umfassende Öffentlichkeitsarbeit (u.a. Workshops, Ausstellungen,            

                 Publikationen) zur Förderung des Gesundheits-, Wellness-, Umwelt- und      Kunst/ Kulturbewusstseins.

 

           (c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, staatlich und    

                nichtstaatlichen Organisationen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

            Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.

            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.

            Mittel des Vereines werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

            Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszweckes ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nichtausgeschüttet.

            Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich für die Verwaltungskostenausgegeben. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

            unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1.)      Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person des öffentlichen und des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereine sowie Personengesellschaften werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

            Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.

 

(2.)      Die Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.

           Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird dem Antragsteller schriftlich übersandt.

 

(3.)      Die Mitgliedschaft endet

            a. durch Austritt

            b. durch Ausschluss aus dem Verein

            c. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person).

Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur durch Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich.

 

(4.)      Ein Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss ist durch einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen seinen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss von dem Ausgeschlossenen innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses, bei dem Präsidenten des Vorstands erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ausschließungsbeschlusses folgenden Tag. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hemmt die Wirksamkeit des Ausschlusses.

 

(5.)      Kommt ein Mitglied mit satzungsmäßigen Zahlung der Mitgliedsbeiträge für einen Zeitraum von länger als einem Jahr in Verzug, so stellt dieser Verzug eine Austrittserklärung im Sinne von Absatz (3.b.) dieser Regelung dar. Das Mitglied ist durch den Verein mittels Eingeschriebenem Brief vorher unter Fristsetzung von vier Wochen zu ermahnen, die rückständigen Mitgliedsbeiträge einzuzahlen und ihn darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung der Beiträge dies aufgrund dieser Satzung eine Austrittserklärung darstellt. Der diesbezügliche Hinweis gilt durch Absendung des Einschreibens an die letzte bekannte Adresse als Mitglied als bewirkt. Nach dem fruchtlosen Ablauf von vier Wochen wird die Austrittserklärung wirksam.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

            Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach sozialen Aspekten ist zulässig, aber

            nicht erforderlich. Die Staffelung der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen nach deren Größe oder analogen Kriterien ist ebenfalls zulässig, aber nicht erforderlich.

            Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr sind in der Beitrags-ordnung festzuschreiben.

            Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der Mitgliedschaft im Verein. Der Mitgliedsbeitrag ist Voraus zu entrichten.

            Die Mitgliedsbeiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden § 2 und § 9.

            Der Beitrag darf nur für Verwaltungskosten verwendet werden. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen.

 

§ 5 Fördermitgliedschaft/ Ehrenmitglieder

            Fördermitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person des Öffentlichen und des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereine werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

            Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 7 Organe des Vereins

          (1.) Organe des Vereins sind:

                 1. Der Vorstand

                 2. Die Mitgliederversammlung

 

          (2.) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane      

                 oder Gremien beschließen.

 

§ 8 Vorstand

         (1.) Der Vorstand besteht aus 3 Personen

                (a) der Präsident

                (b) der 1. Vizepräsident als Stellvertreter des Präsidenten

                (c) der 2. Vizepräsident

 

         (2.) Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jeder von     ihnen ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis       sind der 1. Vizepräsident und der 2. Vizepräsident jedoch nur zur    

                Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Dem Vorstand  

                obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins. Der

                Präsident oder bei seiner Verhinderung der 1. Vizepräsident oder der 2.

                Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und  

                sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines

                Vorstandmitgliedes während der Amtszeit, kann der Gesamtvorstand ein     Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

         (3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier   Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis vier Jahre zur Neuwahl fortdauert. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z.B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. Solange nicht eine Mitgliedsstärke von 50 Mitgliedern überschritten ist, darf kein Personal eingestellt werden, es sei denn, dass der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen vergleichbare Einkünfte hat.

 

§ 9 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands

(1.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsident, einberufen werden. Eine Ankündigung der Tagesordnung braucht nicht zu erfolgen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit, die des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann einzelne Beschlüsse auch mittels fernmündlicher Absprache fassen. Über derart gefertigte Beschlüsse ist hiernach unverzüglich vom Präsidenten eine Niederschrift anzufertigen und den übrigen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied des Vereins eine Stimme.

Fördermitglieder sind von Abstimmungen ausgeschlossen. Juristische Personen werden durch den gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2.) Der Vorstand beruft mindestens 1 Mal im Jahr die Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind, die Frist beginnt mit dem der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen.

(3.) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Die Erstattung des Jahresberichtes,

- Genehmigung des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr,

- Entlastung des Vorstands,

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

- Wahl der Mitglieder des Vorstands, soweit erforderlich,

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung

des Vereins,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

(4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(5.) Die Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit der berechtigten Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder.

(6.) Die Versammlungsleiter obliegt dem Präsidenten oder einer der Vorsitzenden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls auf Verlangen einer Minderheit (§37 BGB) oder bei Interesse des Vereins (§36 BGB) einberufen werden.

 

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand

angehören darf. Der Rechnungsprüfer wird für ein Jahr gewählt. Er hat die Aufgabe, vor der

ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung zu nehmen, um bei

der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen zu können.

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke

(1.) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident, der 1. Vizepräsidenten und der

2. Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und zur Förderung der Jugendhilfe.

(3.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 13 Schlussbestimmung

Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Bewirkung der Eintragung ins Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.

 

Die Satzung wurde am 21.10.2015 beschlossen und errichtet.  

Fit´n Fun - Zentrum für Fitness und Reha e.V.

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17192 Waren (Müritz)

Telefon:

+49 3991/665370

 

E-Mail:

info@fitn-fun-waren.de 

 

Öffnungszeiten:

 

Montag - Sonntag und Feiertags

 5:00-23:00Uhr

 

Mitgliedschaften und Dienstleistungen online buchbar unter folgenden QR Code:

 

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